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Tierquälerei: Staatsanwaltschaft beantragt unbedingte Freiheitsstrafe für mutmasslichen Täter

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Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschuldigten unter anderem mehrfache vorsätzliche und mehrfache fahrlässige Tierquälerei sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vor (Photoquelle: KaPo Aargau). Letzteres deshalb, weil der Beschuldigte im April 2019 bei einer Kontrolle des Veterinärdienstes den Kontrolleuren den Zugang zum Stall der Legehennen verwehrt und ihnen mit einem Holzknüppel gedroht haben soll. Die Vorwürfe der Tierquälerei beziehen sich auf die gesamte Tierhaltung des Beschuldigten: auf die Schafund Ziegenhaltung, die Hühnerhaltung und auch auf die Haltung der Haustiere.

Bei der polizeilichen Kontrolle vom 4. Februar 2020 waren etliche tote und zum Teil in sehr schlechtem Zustand befindliche Tiere festgestellt worden. Die Schafe und Ziegen wurden in einem Gehege gehalten, in dem geeignete Fütterungseinrichtungen fehlten; die vorhandenen Futterkrippen waren zum Teil mit Mist gefüllt. Zudem lagen im Gehege Glasscherben, Holzpfähle und scharfkantige Drahtgeflechte herum. Ein Schaf war qualvoll verendet, weil es sich in einem solchen Drahtgeflecht verfangen hatte. Den Hühnern standen weder Wasser, Futter noch genügend geeignete Nester für Legehennen zur Verfügung. Auch die Hunde und Katzen des Beschuldigten wurden anlässlich der polizeilichen Kontrolle in einem stark vernachlässigten Zustand vorgefunden.

Angeklagt sind auch Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, die der Veterinärdienst im Frühling und Sommer 2019 feststellte: unter anderem Vernachlässigung der Wollschafe, weil sie trotz Verfügung des Veterinärdienstes über längere Zeit und bei sommerlichen Temperaturen nicht geschoren worden waren. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten deswegen im November 2019 per Strafbefehl verurteilt, wogegen er Einsprache erhoben hat.

Der Beschuldigte macht geltend, durch die langjährige und intensive Pflege seiner hochbetagten Mutter sowie deren Tod mit der Tierhaltung überfordert gewesen zu sein.