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Umwelt: Bundesrat genehmigt Änderungen an sechs Verordnungen

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Am 17. April 2019 hat der Bundesrat Änderungen an sechs Verordnungen im Umweltbereich genehmigt. Namentlich in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) wurden technische Anpassungen gemacht, auch um den Aufbau des 5G-Netzes vorzubereiten.

Im Februar 2019 wurden dem Mobilfunk neue Frequenzen (700 MHz, 1400 MHz und 3500 MHz) zugewiesen und von drei Mobilfunkanbieterinnen – auch im Hinblick auf den Ausbau der 5G-Netze – erworben. Für den Frequenzbereich um 1400 MHz existierte in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) bislang kein Grenzwert für Mobilfunkantennen (Anlagegrenzwert). Diese Lücke hat nun der Bundesrat mit der Verordnungsänderung geschlossen. Die bestehenden Grenzwerte sind von der Revision nicht betroffen, das vorsorgliche Schutzniveau bleibt damit gleich.

Weiter wurde eine Rechtsgrundlage hinzugefügt, welche die sachgerechte Beurteilung sogenannter adaptiver Antennen (beam forming antennas) ermöglicht. Solche Antennen dürften in Zukunft vermehrt zum Einsatz kommen. Zudem wird das Bundesamt für Umwelt BAFU beauftragt, Daten zur nichtionisierenden Strahlung in der Umwelt und zur Exposition der Bevölkerung zu erheben und periodisch über den Stand zu informieren.

Eine Arbeitsgruppe, die Bundesrätin Doris Leuthard am 20. September 2018 eingesetzt hat, hat daneben den Auftrag, Bedürfnisse und Risiken für die nähere und weitere Zukunft von Mobilfunk und Strahlenbelastung, insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung von 5G, zu analysieren. Vertreten sind die betroffenen Kreise. Die Federführung obliegt dem BAFU. Die Arbeitsgruppe wird bis im Sommer einen Bericht mit Empfehlungen an das UVEK liefern (siehe Link unten).

Weitere geänderte Verordnungen

Der Bundesrat hat im Weiteren die Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) genehmigt. Sie wird an das europäische Recht und geänderte internationale Übereinkommen angepasst. Für diverse Stoffe wurden neue Regelungen über Beschränkungen und Verbote erlassen. Zudem wurden bei den Vorschriften über ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Stoffe verschiedene Anpassungen gemacht, die zum Ziel haben, die Verwendung dieser Stoffe weiter zu reduzieren.

Weiter hat der Bundesrat einer Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) zugestimmt, welche ab 2028 in Kraft tritt: Ab dann sollen zusätzlich kleine Abwasserreinigungsanlagen mit einer Reinigungsstufe zur Elimination von Spurenstoffen (z.B. hormonaktive Stoffe oder Antibiotika) ausgebaut werden. Der Ausbau erfolgt jedoch nur, wenn damit die Belastung des Gewässers stark verringert wird.

Der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) sowie der Verein Dark-Sky Switzerland (DSS) besitzen neu das Beschwerderecht im Umweltbereich. Die beiden Vereine wurden in den Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) aufgenommen.

Sobald die Emissionshandelssysteme (EHS) der Schweiz und der Europäischen Union miteinander verknüpft sind, müssen die Treibhausgasemissionen der schweizerischen Luftfahrt in das nationale EHS einbezogen werden. In die Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die Berichterstattung darüber wurden Präzisierungen zu den im Rahmen des Einbezugs der Luftfahrt durchzuführenden Vorbereitungsarbeiten eingefügt. 

Schliesslich gab es zwei geringfügige Änderungen bei den rechtlichen Grundlagen, welche die Umsetzung der Programmvereinbarungen in den Sektoren Gewässerschutz und Wald regeln.

Inkrafttreten ab 1. Juni 2019

Die Änderung der NISV, der VBO und der Tonnenkilometer-Verordnung treten am 1. Juni 2019 in Kraft. Die neuen Bestimmungen der ChemRRV werden ebenfalls ab 1. Juni 2019 gelten, mit Ausnahme bestimmter Regelungen, die gestaffelt bis 2024 in Kraft treten. Die GSchV gilt ab 1. Januar 2021.

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