Der Kantonsrat hat im Herbst 2019 eine Anpassung des Gewerbepolizeigesetzes beschlossen. Ab 1. Januar 2020 benötigen Sexbetriebe ab einer Grösse von mehr als zwei Sexarbeiterinnen oder -arbeitern eine Betriebsbewilligung. Diese wird von der Gewerbepolizei erteilt.
Mit der vom Kantonsrat beschlossenen Gesetzesänderung erhält die Luzerner Polizei unter anderem die rechtlichen Grundlagen, um Sexbetriebe jederzeit betreten zu können. Kontrollen in solchen Betrieben dienen dem Zweck, dass die Schwarzarbeit bekämpft, die Betreiberinnen und Betreiber von Sexarbeit in die Pflicht genommen sowie die Sexarbeiterinnen und -arbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit geschützt werden. Schliesslich werden den Betreiberinnen und Betreibern verschiedene Pflichten auferlegt, um Missstände eindämmen zu können. Beispielsweise sind die Selbstbestimmungsrechte der Sexarbeiterinnen und -arbeiter zu wahren und ab einer gewissen Grösse der Betriebe sind Notrufknöpfe in den Zimmern anzubringen.
Die Bewilligungspflicht gilt für Sexarbeit innerhalb von Räumlichkeiten. Sexbetriebe fallen unter die neuen gesetzlichen Bestimmungen, wenn Dienstleistungen mit dem Zweck der sexuellen Befriedigung des Kunden gegen Entgelt oder anderen materiellen Werten angeboten werden. Konkret betrifft dies Bordelle, Etablissements, Kontaktbars, Massagesalons, Salons, Saunaclubs, Studios sowie Escort-Services. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Gewerbepolizei der Luzerner Polizei zuständig.
Bestehende Sexbetriebe müssen rechtzeitig ein Bewilligungsgesuch einreichen, damit sie die Voraussetzungen nach den neuen Vorgaben bis spätestens Ende 2020 erfüllen. Bei diesen Betrieben ist die Zonenkonformität der Standortgemeinde zu bestätigen. Neue Betriebe benötigen vorgängig eine Baubewilligung von der Standortgemeinde und dürfen erst eröffnet werden, wenn die Bewilligung von der Gewerbepolizei erteilt ist.
Weitere Informationen sind unter folgendem Link zu finden:
https://polizei.lu.ch/organisation/verwaltungspolizei/gastgewerbe_und_gewerbepolizei/Sexgewerbe