Home DEUTSCH Keine Promillegrenzen, Fahrtüchtigkeit bleibt für Gummiboot-Fahrer aber entscheidend

Keine Promillegrenzen, Fahrtüchtigkeit bleibt für Gummiboot-Fahrer aber entscheidend

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Wie für den Strassenverkehr gibt es auch für die Freizeitschifffahrt einen Alkohol-Promillegrenzwert von 0,5. Da die Einhaltung dieses Wertes bei Führern von Gummibooten und kleinen Schiffen schwierig zu kontrollieren ist und von diesen Booten eine geringere Gefährdung ausgeht als von motorisierten Schiffen, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 1. Mai 2019 beschlossen, sie von der Anwendung der Promillegrenze auszunehmen. Sie unterstehen aber ebenfalls der gesetzlichen Vorgabe, dass das Boot nur von fahrtüchtigen Personen gesteuert werden darf. Die neuen Bestimmungen treten auf Anfang 2020 in Kraft.

Mit der Revision des Binnenschifffahrtsgesetzes hat das Parlament zwei wesentliche Änderungen beschlossen:

• Im Bereich der gewerblichen Fahrgast- und Güterschifffahrt wird die risikoorientierte Sicherheitsaufsicht mit Sicherheitsnachweisen eingeführt. Künftig soll die Prüftätigkeit von Bund und Kantonen auf diejenigen Bereiche konzentriert werden können, die besondere Risiken beinhalten. Zudem können künftig externe Sachverständige für die Prüfung zum Einsatz kommen. Damit wird die Aufsicht an die Regelungen bei Eisenbahnen und Seilbahnen angeglichen. Dort wurden mit diesem System gute Erfahrungen gemacht.

• Das Parlament schuf zudem die Grundlage dafür, dass die Fahrfähigkeit von Schiffsführern grundsätzlich mit einer Atemalkoholprobe – mit dem “Blasen ins Röhrli” analog zum Strassenverkehr – beweissicher überprüft werden kann und keine Blutprobe mehr nötig ist. Das Parlament ermächtigte den Bundesrat zudem dazu, für die Führer kleiner Boote und Schiffe Erleichterungen bei der Anwendung der Promillegrenzen vorzusehen.

Diese Änderungen hat der Bundesrat nun in der Binnenschifffahrtsverordnung konkretisiert. Wie im Strassenverkehr gilt in der Freizeitschifffahrt als fahrunfähig, wer eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Gewichtspromille oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l überschreitet. Führer von Schiffen, die kürzer als 2,50 Meter sind und Führer von Strandbooten und ähnlichen Bootsarten, Paddelbooten, Rennruderbooten, Windsurf- und Kiteboards sowie von nicht motorisierten Gummibooten bis zu einer Länge von 4 Metern werden davon ausgenommen. Der Bundesrat hat sich dafür entschieden, weil von diesen Booten und Sportgeräten eine geringere Gefährdung ausgeht als von grösseren bzw. motorisierten Schiffen. Zudem lassen sich die Promillegrenzen in diesem Bereich kaum konsequent durchsetzen. Diese Kategorien unterstehen aber ebenfalls der gesetzlichen Vorgabe, dass das Boot nur von fahrtüchtigen Personen gesteuert werden darf. Bei allfälligen Kontrollen muss individuell festgelegt werden, ob die Fahrfähigkeit gegeben ist.

Weiter hat der Bundesrat die Verordnung im Zusammenhang mit der im Gesetz neu vorgesehenen risikoorientierten Prüfung angepasst. Er hat festgelegt, dass Bund und Kantone Bau, Betrieb und Instandhaltung sowohl der Fahrgast- und Güterschiffe als auch von schwimmenden Geräten wie Schwimmbagger risikoorientiert prüfen können. Sie können von Herstellern und Betreibern Sicherheitsberichte, Risikoanalysen sowie andere Nachweise verlangen und stichprobenweise selbst Prüfungen vornehmen.

Der Bundesrat hat beschlossen das revidierte Binnenschifffahrtsgesetz und die angepasste Binnenschifffahrtsverordnung auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen.