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Coronavirus: Bundesrat passt Kriterien zur Abgabe von medizinischem Heroin an

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Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. September 2020 beschlossen, Artikel 13 der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) zu ändern. Zur Minimierung der Risiken einer Infektion mit COVID-19 können Patientinnen und Patienten aufgrund strikter Kriterien bis zu sieben Tagesdosen medizinischen Heroins mitgegeben werden. Diese Änderung bleibt bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft.

Normalerweise müssen Patientinnen und Patienten, die eine heroin- bzw. diacetylmorphingestützte Behandlung erhalten, mindestens einmal pro Tag die Behandlungszentren aufsuchen, um ihr Arzneimittel zu erhalten. Angesichts der Ansteckungsrisiken gelangt jedoch seit Beginn der Pandemie vorübergehend ein pragmatischer Ansatz zur Anwendung. Dabei wurde der Abstand zwischen den Konsultationen vergrössert, was zu guten Ergebnissen führte.

Der Bundesrat hat beschlossen, diese Praxis zu formalisieren und sie mittels einer Änderung der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) rechtlich zu verankern. Die Änderung bleibt bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft. Sie sieht zudem vor, dass die Zentren, die heroingestützte Behandlungen durchführen, einen vierteljährlich Bericht abgeben, damit eine angemessene Überwachung dieser Praxis durch das Bundesamt für Gesundheit gewährleistet ist.