Türke darf trotz Schändung einer jungen, bewusstlosen Frau in der Schweiz bleiben
Ein in der Schweiz geborener Türke darf in der Schweiz bleiben, obwohl er 2016 wegen Schändung einer Frau zu 28 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch die Berner Sicherheitsdirektion aufgehoben.
Wie aus dem am Freitag veröffentlichten Urteil hervorgeht, verging sich der heute 25-jährige Mann vor sieben Jahren gemeinsam mit zwei Mittätern an einer jungen, bewusstlosen Frau. Ungeschützt vollzog der junge Türke Geschlechtsverkehr. Einer der Mittäter filmte die Tat teilweise.
Dieser verschickte das Video in der Folge an mindestens sieben Empfänger. Auch bestahlen die drei jungen Männer das Opfer. Die junge Frau erlitt eine schwere posttraumatische Belastungsstörung. Der junge Türke wurde zwischen 2011 und 2017 auch wegen mehrerer kleinerer Delikte bestraft, etwa Verletzung der Verkehrsregeln.
2016 lernte der junge Türke eine junge Schweizerin kennen, die er Mitte 2019 heiratete. Der junge Mann hat sich laut Berner Verwaltungsgericht seither gefasst, eine Lehre gemacht und sich in der Lehre bewährt.
Nach einer Instruktionsverhandlung erachte es das Gericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer inzwischen gereift und ernsthaft bemüht sei, ein geordnetes Leben im Einklang mit dem Recht zu führen. Die Familie seiner Frau stütze ihn. 2013, bei der Schändung der Frau, sei er laut dem Gericht, das ihn verurteilte, eher ein Mitläufer gewesen. Seit drei Jahren ist er deliktsfrei.
Zwar liege mit der Schändung ein schweres Verschulden vor, was für eine Wegweisung spräche. Auch habe der Mann einen gewissen Bezug zum Heimatland, obwohl er in der Schweiz geboren sei. Beispielsweise habe er mehrfach Ferien in der Türkei verbracht und dort lebten mindestens noch eine Tante und der Stiefvater. Zu ihm hat der junge Türke aber laut eigenen Angaben keinen Kontakt.
Zu beachten sei in diesem Fall aber auch, dass die junge Schweizer Ehefrau des Türken überhaupt keinen Bezug zur Türkei habe. Eine Wegweisung des jungen Türken hätte demnach „eine erhebliche Beeinträchtigung des Ehelebens zur Folge und wäre insbesondere auch für die Ehefrau schwer zu verkraften“.
Zudem gebe es keine Hinweise dafür, dass der junge Türke im Bereich der Gewalt- und Sexualdelikte rückfällig werden könnte. Mitunter seien die privaten Interessen des jungen Türken mit Blick auf das Aufwachsen in der Schweiz, die eheliche Beziehung und die eher schwierig scheinende Eingliederung des Mannes in der Türkei „von erheblichem Gewicht“.
Das Verwaltungsgericht erhebt in seinem Urteil aber auch den Mahnfinger: Der junge Mann sei ausländerrechtlich förmlich zu verwarnen, hält es fest. Sollte er das vom Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, habe er mit dem sofortigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechnen.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern kann den Entscheid noch ans Bundesgericht weiterziehen.