Die Chlorothalonil-Abbauprodukte im Trinkwasser übersteigen in gewissen Regionen der Schweiz die erlaubten Höchstwerte. Das haben Erhebungen der Kantone ergeben. Die Trinkwasserversorger haben zwei Jahre Zeit, dies zu korrigieren. Dazu sind sie seit letztem Jahr verpflichtet. In Ausnahmefällen können die Kantone nun den Trinkwasserversorgern eine längere Frist gewähren. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat heute eine neue Weisung erlassen.
Erhebungen des BLV bei den Kantonen haben ergeben, dass von über 1700 Proben rund 73% die rechtlichen Anforderungen erfüllen. 27% der Proben haben Rückstände, die über dem Höchstwert liegen. Die Messungen fanden an Standorten statt, wo Probleme vermutet wurden, wie in landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten. Die Erhebungen zeigen, dass meistens grossflächige Regionen wie das Mittelland von Höchstwertüberschreitungen betroffen sind. Schnelle und einfache Lösungen wie das Mischen aus verschiedenen Quellen sind nicht möglich.
Das BLV hat im August 2019 zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs die Kantone angewiesen, bei einer Überschreitung des Höchstwerts im Trinkwasser Massnahmen zu verfügen, sodass das Trinkwasser innerhalb von 2 Jahren die rechtlichen Anforderungen erfüllt. Das BLV hat nun beschlossen, die Weisung an die Kantone diesen neuen Erkenntnissen anzupassen. Es bleibt grundsätzlich dabei, dass die Kantone verfügen müssen, dass das Trinkwasser zwei Jahre ab Beanstandung die rechtlichen Anforderungen erfüllen muss. Ist aber eine Umsetzung der Massnahmen innert zwei Jahren aus zeitlichen, finanziellen, politischen oder ökologischen Gründen nicht möglich, so kann der Kanton eine längere Frist verfügen.
Die Kantone müssen das BLV über die verfügten Massnahmen informieren. Hinzu kommt, dass die Kantone dafür zuständig sind, dass der Trinkwasserversorger die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse der Analysen und die getroffenen Massnahmen informiert.
Wird der Höchstwert an Chlorothalonil-Abbauprodukten überschritten, bedeutet dies noch keine akute Gefahr für die Gesundheit. Vielmehr muss der Höchstwert eingehalten werden, um vorbeugend den Schutz der Gesundheit zu gewährleisten. Zudem sind im Trinkwasser Abbauprodukte von Wirkstoffen, die besorgniserregende toxikologische Eigenschaften aufweisen, generell einzuschränken.
Seit dem 1. Januar 2020 dürfen Produkte, die den Wirkstoff Chlorothalonil enthalten, nicht mehr verkauft werden. Damit ist die wichtigste Massnahme getroffen, die zu einer Reduktion der Abbauprodukte im Trinkwasser führen wird. Das Fungizid Chlorothalonil wird durch die Europäische Behörde für Lebensmittel-sicherheit (EFSA) als wahrscheinlich krebserregend beurteilt. Für den Wirkstoff und seine Metaboliten (Abbauprodukte) im Trinkwasser gilt ein Höchstwert von 0,1 μg/l gemäss Lebensmittelrecht.
Mehr Informationen zu den Massnahmen, welche die Kantonen anordnen, sind in der Weisung zu finden.