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Bundesrat schlägt besonderen Schutzstatus für Ukrainerinnen und Ukrainer vor

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Der Bundesrat möchte den Schutzstatus S aktivieren für Ukrainerinnen und Ukrainer, die ihre Heimat aufgrund der Kriegshandlungen verlassen müssen. Mit diesem Status würden die Geflüchteten rasch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten, ohne dass sie ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen müssten. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 4. März 2022 die zur Verfügung stehenden Instrumente geprüft und sich für dieses Vorgehen ausgesprochen. Mit dem Status S kann sich die Schweiz der Lösung anschliessen, für die sich die EU-Mitgliedstaaten am Vortag mehrheitlich ausgesprochen haben. Der Bundesrat wird nun bis Mitte nächster Woche die Kantone und Partnerorganisationen konsultieren, bevor er definitiv über die Einführung entscheidet.

Infolge des russischen Angriffs haben bereits weit über eine Million Menschen die Ukraine in Richtung Schengen-Raum verlassen. Je nach Entwicklung könnte diese Zahl noch stark steigen. Der Bundesrat erwartet, dass zunehmend auch Ukrainerinnen und Ukrainer in der Schweiz Schutz suchen. Sie können visumsfrei einreisen und sich insgesamt 90 Tage frei im Schengen-Raum aufhalten. Der Bundesrat hat nun aber nach Möglichkeiten gesucht, um Ukrainerinnen und Ukrainern schnell und möglichst unbürokratisch auch nach diesen 90 Tagen Schutz gewähren zu können.

Zum Schutzstatus S

Dafür stehen im Rahmen des Schweizer Rechts verschiedene Instrumente zur Verfügung. Der Bundesrat hat die Optionen geprüft und sich für die Einführung des Schutzstatus S ausgesprochen. Dieser ist im Asylgesetz vorgesehen. Schutzbedürftigen kann für die Dauer einer schweren Gefährdung, insbesondere während eines Krieges, vorübergehend Schutz gewährt werden. Das Instrument wurde aufgrund der Erfahrungen der Jugoslawien-Kriege in den 1990er-Jahren geschaffen mit dem Ziel, das Asylsystem zu entlasten. Mit dem Schutzstatus erhalten schutzsuchende Personen aus der Ukraine einen Ausweis S. Das damit verbundene Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden. Der Status S ermöglicht es auch, Familienangehörige nachzuziehen.

Durch diesen Schutzbedürftigenstatus kann das Asylsystem entlastet werden, so dass für die regulären Asylverfahren von Schutzsuchenden aus anderen Ländern weiterhin genügend Kapazitäten bereitstehen und der ordentliche Betrieb fortgeführt werden kann. Der Status S entspricht zudem weitgehend dem Status, für den sich auch die EU-Mitgliedstaaten mehrheitlich ausgesprochen haben.

In einzelnen Punkten wie der Reisefreiheit oder der Erwerbstätigkeit schlägt der Bundesrat Anpassungen am Status S vor, damit er gleichwertig ist wie der Status, den die EU-Mitgliedstaaten den Ukrainerinnen und Ukrainern gewährt. Mit diesen Anpassungen wird sichergestellt, dass die geschützten Personen auch nach 90 Tagen im Schengen-Raum reisen und bereits nach einem Monat einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Unterbringung erfolgt nach der Erteilung des Schutzstatus direkt in den Kantonen. Diese kann auch in Privatunterkünften erfolgen. Die Kantone werden vom Bund mit einer Globalpauschale für die Unterbringung, die obligatorische Krankenversicherung und die Betreuung der Betroffenen entschädigt. Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung B.

Wie vom Gesetz vorgesehen, wird der Bundesrat nun die Kantone, Hilfswerke sowie das UNHCR zu diesem Beschluss anhören.

Die Beschlüsse der EU

Die Innen- und Justizminister der EU haben am 3. März 2022 einen vorübergehenden Schutz für geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer beschlossen. Dafür aktivierte der Rat erstmals die 2001 eingeführte TPD-Richtlinie (Temporary Protection Directive). Diese gilt für alle EU-Mitgliedstaaten, für die Schweiz ist sie hingegen nicht direkt anwendbar. Der Schutzstatus S kommt der EU-Richtlinie jedoch nahe.