Der Bundesrat möchte den Zugang zu Behandlungen mit Medizinalcannabis erleichtern. An seiner Sitzung vom 24. Juni hat er die Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) zuhanden des Parlaments verabschiedet. Diese Änderung sieht vor, dass sich Patientinnen und Patienten Behandlungen auf Cannabisbasis direkt ärztlich verschreiben lassen können, ohne dass beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine Ausnahmebewilligung eingeholt werden muss. Die Verschreibungen werden jedoch überwacht. Nichts ändert sich hingegen bei Cannabis zu Genusszwecken, der verboten bleibt.
Tausende von Patientinnen und Patienten erhalten bereits heute Medizinalcannabis im Rahmen ihrer Behandlung. Davon betroffen sind vor allem Fälle von Krebs oder Multipler Sklerose, wo Cannabis die chronischen Schmerzen lindern kann.
Heute müssen Ärztinnen und Ärzte, die eine Behandlung mit Medizinalcannabis verschreiben möchten, in den meisten Fällen eine Ausnahmebewilligung beim BAG beantragen. Dieses Verfahren erschwert den Zugang zur Behandlung, verzögert die Aufnahme der Therapie und ist angesichts der steigenden Anzahl Gesuche nicht mehr zweckmässig. 2019 hat das BAG rund 3000 Bewilligungen erteilt. Neben der Komplexität des Verfahrens kommt hinzu, dass sich manche Patientinnen und Patienten direkt auf dem Cannabis-Schwarzmarkt versorgen.
Aufhebung des Verbots zur Verwendung von Medizinalcannabis
Um die Verwendung von Medizinalcannabis zu erleichtern, schlägt der Bundesrat vor, das aktuelle Verbot im Betäubungsmittelgesetz aufzuheben. Der Grundsatzentscheid zur Anwendung eines Arzneimittels auf Cannabisbasis wird zwischen Arzt oder Ärztin und Patient oder Patientin getroffen. Cannabis zu Genusszwecken ist hingegen weiterhin verboten. In der Vernehmlassung unterstützten sowohl die Kantone als auch die politischen Parteien und die betroffenen Kreise das Prinzip der Gesetzesänderung.
Anbau und Ausfuhr zugelassen
Der Anbau, die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von Medizinalcannabis werden somit im Rahmen des von Swissmedic sichergestellten Zulassungs- und Kontrollsystems möglich. Dasselbe gilt für die Ausfuhr von Medizinalcannabis. Die gleichzeitige Anpassung des Landwirtschaftsrechts ermöglicht der Landwirtschaft, ebenfalls von der Aufhebung des Verbots zu profitieren.
Überwachung und Evaluation von den Kantonen gewünscht
Um die Entwicklung der Verwendung von Medizinalcannabis zu verfolgen und das Wissen über dessen Wirksamkeit zu vertiefen, werden über eine bestimmte Dauer systematisch Daten erhoben. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte werden somit verpflichtet, dem BAG Daten zu den Behandlungen auf Cannabisbasis und zur Verwendung von cannabishaltigen Arzneimitteln zu übermitteln. Diese Daten dienen einerseits als Grundlage für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen dieser Revision und andererseits als Referenz für die Kantonsarzt- und Kantonsapothekerämter, für die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte sowie für die klinische Forschung.
Prüfung der obligatorischen Vergütung
Die Frage nach der Vergütung der Behandlungen auf Cannabisbasis durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung wurde nicht im Rahmen dieser Gesetzesänderung behandelt und ist Gegenstand einer separaten Prüfung. Dabei soll insbesondere die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlungen auf Cannabisbasis beurteilt werden. Lässt sich diese Wirksamkeit ausreichend nachweisen, kann eine Vergütung ins Auge gefasst werden. Der entsprechende Bericht liegt voraussichtlich 2021 vor.