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Beschwerde gegen “Rundschau” gutgeheissen

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Der von Fernsehen SRF in der Sendung “Rundschau” ausgestrahlte Beitrag “Der Fall Maudet: Die Spur des Goldes” hat das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Dies stellte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI anlässlich ihrer heutigen öffentlichen Beratungen fest. Eine Beschwerde gegen die Diskussionssendung “Club” von Fernsehen SRF wies sie dagegen ab.

Fernsehen SRF strahlte am 3. Oktober 2018 im Politmagazin “Rundschau” den Beitrag “Der Fall Maudet: Die Spur des Goldes” aus (Dauer: 12 Minuten 50 Sekunden). Dabei ging es laut Anmoderation um “die Akte Maudet und was das mit der Schweizer Drehscheibe für dreckiges Gold zu tun hat”. Hintergrund bildete die Reise des Genfer Regierungsrats Pierre Maudet nach Abu Dhabi 2015, wegen welcher die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf gegen den Politiker ermittelt. Im Filmbericht wurden namentlich die über den Flughafen Genf laufenden Importe von Gold aus den Vereinigten Arabischen Emiraten thematisiert. Gegen den “Rundschau”-Beitrag erhob Pierre Maudet Beschwerde. Die UBI hatte zu beurteilen, ob sich das Publikum zu dieser Ausstrahlung eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots hat bilden können. Da schwerwiegende Vorwürfe gegen Pierre Maudet erhoben wurden und diese im Zusammenhang mit dem gegen den Politiker laufenden Strafverfahren standen, galten erhöhte Sorgfaltspflichten für die Redaktion, insbesondere auch zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung.

Nach kontroverser Diskussion kam eine Mehrheit der Kommission zum Schluss, dass sich das “Rundschau”-Publikum keine eigene Meinung zum Beitrag bilden konnte. Ausschlaggebend waren mehrere Aspekte, die den Gesamteindruck massgeblich beeinflussten. So konnte Pierre Maudet zu heftigen Vorwürfen eines Strafrechtsexperten gegen ihn im Zusammenhang mit der Reise nach Abu Dhabi nicht direkt Stellung beziehen. Die Information über die Vergabe eines Auftrags für die Bodenabfertigung am Flughafen war unvollständig, da sie sich ausschliesslich auf Maudet belastende Gesichtspunkte beschränkte. Zu Wort kamen im Beitrag nur Personen, die sich zumindest in der Tendenz kritisch zum Regierungsrat äusserten. Die Sichtweise des Politikers kam insgesamt unzureichend zum Ausdruck. Die nicht-verbale Gestaltung des Beitrags (z.B. Aufnahmen des Politikers) hatte zudem tendenziösen Charakter. Eine Minderheit der UBI befand dagegen, dass der Beitrag mit seiner detaillierten Beschreibung der Goldimporte aus den Emiraten die Mindestanforderungen an den Programminhalt eingehalten hat. In der Abstimmung wurde die Beschwerde mit fünf zu drei Stimmen gutgeheissen.

Ebenfalls Gegenstand der Beratungen bildete die Diskussionssendung “Club” von Fernsehen SRF zum Thema “Mein Arzt, mein Sterbehelfer?” vom 29. September 2018. Es ging dabei um die Frage, ob Beihilfe zum Suizid zu den Aufgaben eines Arztes gehöre. Anlass bildeten die neuen ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften. Zudem stand eine Abstimmung in der Ärztekammer zur erwähnten Frage bevor. In der Beratung wurde betont, dass die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten erhöhten Anforderungen vor Volksabstimmungen bei einer Abstimmung in einer Standesorganisation nicht Anwendung finden. Die UBI stellte zwar gewisse Mängel in der Sendung fest. So wurde auf eine wichtige Funktion eines Diskussionsteilnehmers nicht hingewiesen und der Geltungsbereich des ärztlich assistierten Suizids gemäss den neuen Richtlinien unzutreffend dargestellt. Diese Mängel beeinträchtigten den Gesamteindruck aber nicht in relevanter Weise. Das gilt auch für den Umstand, dass die Befürworter eines ärztlich assistierten Suizids etwas mehr Sendezeit beanspruchten. Die Gegner kamen in der Sendung mit ihren Argumenten ebenfalls ausführlich zu Wort, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung zu den erörterten Fragen bilden konnte. Bei Diskussionssendungen sind weniger hohe Anforderungen an die Sachgerechtigkeit zu stellen als bei rein redaktionell aufbereiteten Beiträgen.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.

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