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Beschwerde gegen “DOK”-Film über Adam Quadroni gutgeheissen

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Der von Fernsehen SRF ausgestrahlte Film über den Bündner Whistleblower Adam Quadroni hat das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Dies entschied die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI an ihren heutigen öffentlichen Beratungen. Beschwerden gegen zwei andere Ausstrahlungen von Fernsehen SRF wies sie dagegen ab.

An den öffentlichen Beratungen behandelte die UBI drei Beschwerden, die sich alle gegen Sendungen von Fernsehen SRF richteten. Es wurde in den Eingaben jeweils geltend gemacht, das Publikum habe sich keine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden können.

Im Zentrum des am 4. Dezember 2019 ausgestrahlten “DOK”-Films steht Adam Quadroni, der die Wettbewerbskommission über Absprachen zwischen Bündner Bauunternehmen informierte. Die Auswirkungen auf das Leben des Whistleblowers mit dem Titel “Der Preis der Aufrichtigkeit – Adam Quadronis Leben nach dem Baukartell” stehen im Zentrum des Films. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird primär die Darstellung des zuständigen Regionalgerichtspräsidenten moniert, der im Film mehrmals namentlich erwähnt und mit Bild gezeigt wird. Mehrere Personen erheben gegen ihn schwere Vorwürfe. Bei einer entsprechenden Konstellation bestehen erhöhte journalistische Sorgfaltspflichten. In der kontroversen Beratung kam die UBI schliesslich zum Schluss, dass diese nicht eingehalten wurden, und sich das Publikum keine eigene Meinung zur Rolle des kritisierten Regionalgerichtspräsidenten bilden konnte. Obwohl eigentlich das berührende Schicksal von Adam Quadroni im Zentrum des Films stand, handelte es sich bei den festgestellten Mängeln nicht um blosse Nebenpunkte aus programmrechtlicher Sicht. In der Abstimmung hiess die UBI die Beschwerde knapp mit vier zu drei Stimmen gut.

Teil der Sendung “Schweiz Aktuell” vom 25. Februar 2020 bildete ein Beitrag über das Windkraftprojekt “Les Quatre Bornes” im Berner und Neuenburger Jura. Gegen diese Ausstrahlung wurde aus Kreisen des Landschaftsschutzes Beschwerde erhoben und gerügt, dass wesentliche Fakten zum Projekt nicht erwähnt worden seien. Zudem habe die Redaktion Befürworter der Windkraft bevorzugt. In der Beratung wiesen Mitglieder der UBI darauf hin, dass es im Beitrag nicht um das Für und Wider zu Windenergie bzw. zum Windkraftpojekt ging. Vielmehr zeigte der Beitrag an einem Beispiel auf, warum Windenergie in der Schweiz einen schweren Stand hat. Aufgrund der vermittelten Fakten und Ansichten im Filmbericht konnte sich das Publikum dazu eine eigene Meinung bilden. Die UBI wies die Beschwerde deshalb einstimmig ab.

In der Nachrichtensendung “10 vor 10” strahlte Fernsehen SRF am 13. Februar 2020 einen Beitrag über die Bombardierung Dresdens durch die Alliierten vor 75 Jahren und die Folgen aus. Dagegen wurde eine Popularbeschwerde eingereicht und moniert, etliche Aussagen aus dem Filmbericht seien nicht korrekt, wie die Zahl der Toten oder die Darstellung der heutigen innenpolitischen Diskussion in Deutschland. In der Beratung wurde darauf hingewiesen, dass in einem gut vier Minuten dauernden Beitrag, der sich an ein Schweizer Publikum richtet, keine vertiefte und detaillierte Aufarbeitung des Themas möglich ist. Die wesentlichen Fakten zur Bombardierung und der bis heute andauernden politischen Instrumentalisierung des Ereignisses sind korrekt vermittelt worden. Zudem ist der Schrecken der Bombardierung nicht verharmlost worden. Da die UBI den Beitrag als sachgerecht erachtete, wies sie die Beschwerde einstimmig ab.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.